home sitemap
SGB

 

Impressum
Disclaimer




©2011 SGB
Member of the

Statuten



Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie

I. Zweck der Gesellschaft

Art. 1
Unter dem Namen der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie (Société Suisse de Biochimie, Swiss Society for Biochemistry) besteht ein wissenschaftlicher Verein gemäss ZGB Art. 60 ff.

Art. 2
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnort des jeweiligen Quästors.

Art. 3
Die Schweizerische Gesellschaft für Biochemie verfolgt ausschliesslich wissenschaftliche, gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung der Biochemie und Biophysik in Forschung und Unterricht sowie die Fühlungsnahme mit ähnlichen schweizerischen und ausländischen Gesellschaften.

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglied kann werden, wer sich für Biochemie oder Biophysik interessiert und von zwei Mitgliedern vorgeschlagen wird. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5
In der Gesellschaft besteht ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine Sektion für Biophysik. Biophysikalisch interessierte Mitglieder der Gesellschaft können dieser Sektion beitreten. Alle Mitglieder der Sektion sind automatisch auch Mitglieder der Gesellschaft für Biochemie.

Art. 6
Mitglieder der Gesellschaft mit besonders spezialisiertem fachlichen Interesse können sich innerhalb der Gesellschaft zu Studiengruppen zusammenschliessen. Entsprechend interessierte Mitglieder der Gesellschaft können einer solchen Gruppe beitreten.

Art. 7
Juristische Personen, welche die Ziele der Gesellschaft zu fördern gedenken, werden als Kollektivmitglieder aufgenommen.

Art. 8
Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft oder das Gesamtgebiet der Biochemie besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu korrespondierenden oder Ehren-Mitgliedern ernannt werden.

Art. 9
Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Präsidenten zu Handen des Vorstandes erklärt werden. Mitglieder, welche trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, gelten als ausgetreten.

Art. 10
Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch die Mitgliederversamm-lung auf Antrag des Vorstandes erfolgen. Dem Betroffenen werden keine Gründe mitgeteilt.

III. Beiträge

Art. 11
Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht nicht.

IV. Organisation

Art. 12
Die Organe der Schweizerischen Gesellschaft für Biochemie sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Art. 13
Die Sektion für Biophysik hat ihre eigenen Statuten, die vom Vorstand der Gesellschaft zu genehmigen sind. Änderungen dieser Statuten müssen dem Vorstand der Gesellschaft zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 14
Mitglieder von Studiengruppen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Interessen der Mitglieder gegenüber der Gesellschaft vertritt. Sofern die Studiengruppe Statuten besitzt, müssen sie dem Vorstand der Gesellschaft zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 15
Die Gesellschaft hält alle zwei Jahre oder auch öfter eine Mitglieder-versammlung ab, zu der vier Wochen vorher unter Mitteilung der Traktanden eingeladen wird.

Die geschäftlichen Obliegenheiten der Mitgliederversammlung betreffen Entgegennahme und Beschlussfassung über den Bericht des Präsidenten und die Rechnung, Bekanntgabe neuer Mitglieder, Festsetzung der Jahresbeiträge, Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, Statutenrevision etc.

Alle Abstimmungen erfolgen offen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder (Ausnahmen siehe Art. 18 und 19). Kollektivmitglieder haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Auf Anordnung des Vorstandes oder auf Wunsch von einem Fünftel der Mitglieder wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Abstimmungen können auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Die Abstimmungsunterlagen werden allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstermin zugestellt. Die Beschlüsse bedürfen des einfachen Mehrs der eingegangenen Stimmzettel (Ausnahmen siehe Art. 18 und 19).

Art. 15 bis
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren: Die Wahl des Vizepräsidenten, Quästors, Sekretärs und der Rechnungsrevisoren erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Präsident und die Beisitzer werden von den ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft durch die Briefwahl gewählt. Vor der Briefwahl muss den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge zu unterbreiten, wobei jeder Vorschlag von mindestens drei Mitgliedern unterschrieben sein muss. Die Vorschläge der Mitglieder und die des Vorstandes werden in der nächstfolgenden Versammlung bekanntgegeben.

Art. 16
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und besteht aus dem Präsidenten und maximal sechs Mitgliedern (darunter der Vizepräsident, der Sekretär und der Quästor). Wenigstens zwei Vorstandsmitglieder sind aus den Reihen der Sektion Biophysik zu wählen. Nach Möglichkeit sollten auch alle Studiengruppen im Vorstand vertreten. sein. Alle Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Der zurücktretende Präsident ist für eine unmittelbar folgende Amtsdauer nicht wieder wählbar.

Der Vorstand beschäftigt sich mit allen die Gesellschaft betreffenden Obliegenheiten, wie Einberufung der Mitgliederversammlung, Beschluss über den Ort der wissenschaftlichen Tagungen und Symposien, Vorbereitung derselben, Verwaltung des Vermögens, Aufnahme von Mitgliedern, Beantragung der Ernennung zu korrespondierenden und Ehren-Mitgliedern.Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitglieder-versammlung; er kann sich dabei durch den Vizepräsidenten oder bei dessen Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Ueber alle Sitzungen wird vom Sekretär ein Protokoll geführt, der auch die laufenden schriftlichen Arbeiten erledigt und das Archiv verwaltet. Der Quästor führt die Rechnung der Gesellschaft mit Einzelunter-schrift für finanzielle Belange. Er führt ein Mitgliederverzeichnis und fordert zur Zahlung der Beiträge auf. Die Rechnung ist unter Einschluss der Rechnung der Sektion für Biophysik auf den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung abzuschliessen und durch die Revisoren zu prüfen.

V. Wissenschaftliche Tagungen

Art. 17
Die Gesellschaft hält im Rahmen der Jahresversammlung der Union Schweizerischer Gesellschaften für Experimentelle Biologie (USGEB) eine wissenschaftliche Tagung ab. Das Tagungsprogramm sieht neben den vom Vorstand festgelegten Hauptveranstaltungen (Plenarvorträge etc.), mit deren Abhaltung auch Nichtmitglieder beauftragt werden können, die Präsentation von Einzelmitteilungen vor, zu denen alle Mitglieder befugt sind.

Die Gesellschaft kann die Abhaltung weiterer wissenschaftlicher Tagungen, die auch als Symposium organisiert werden können, veranlassen oder unterstützen. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder lokale Komitees mit der Zusammenstellung des Programms von wissenschaftlichen Tagungen betrauen.

Die Sektion für Biophysik sowie die einzelnen Studiengruppen können im Einvernehmen mit dem Vorstand im Rahmen der Jahresversamm-lung der USGEB und an weiteren Anlässen wissenschaftliche Sitzungen oder Symposien organisieren.

VI. Änderungen der Statuten

Art. 18
Vorschläge zur Änderung der Statuten müssen über den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt und von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder gutgeheissen werden.

VII. Auflösung

Art. 19
Die Auflösung der Gesellschaft kann an der Mitgliederversammlung durch 2/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. In diesem Falle hat eine schriftliche Urabstimmung, zu der alle Mitglieder der Gesellschaft aufgefordert werden, zu erfolgen. Ergibt sich hierbei eine Mehrheit von 2/3 für die Auflösung, so ist diese beschlossen.

Art. 20
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft muss das Vereinsvermögen eine seiner ursprünglichen Bestimmung möglichst entsprechende Verwendung erhalten, worüber die die Auflösung beantragende Mitgliederversammlung entscheidet.

VIII. Schlussbestimmung

Art. 21
Obige Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 1958 angenommen und in Kraft erklärt worden.

SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FüR BIOCHEMIE

(Art. 15, Revision 1981)

(Art. 4, Revision 1991)

(Art. 15, Revision 1994)

Bern, im August 1994